§
8. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung)
hat
innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Kalenderjahres statt-
zufinden und ist durch den Vorstand mit einer Frist von einer
Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzube-
rufen.
Die Tagesordnung muß mindestens folgenden Inhalt
haben:
1. Jahresbericht
2. Rechnungsbelegung durch den Schatzmeister
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl des neuen Vorstandes (alle zwei
Jahre)
6. Beschlußfassung über Beiträge,
Aufnahmegebühr und
Umlagen.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist nur auf Verlangen
von mindestens der Hälfte der Mitglieder einzuberufen.
Wahlberechtigt und wählbar
sind nur die Hauptmitglieder.
Die Rechte und Pflichten
eines Hauptmitgliedes, insbesondere
dessen Wählbarkeit, kann von diesem auf ein Familienmitglied
im
Sinne des § 3 Abs. 3 übertragen werden.
In den Mitgliederversammlungen
kann sich das Hauptmitglied durch
einen bevollmächtigten Stellvertreter zur Stimmabgabe vertreten
lassen. Die entsprechende Vollmacht ist zu Beginn der Mitglieder-
versammlung dem Vorstand vorzulegen. Die Ausübung des
Stimmrechtes für mehrere Mitglieder durch einen Bevollmächtigen
ist zulässig.
Auf Verlangen eines Hauptmitgliedes hat eine Abstimmung
durch
Stimmzettel zu erfolgen.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit
der abgege-
benen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens ein
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder
vertreten wird.
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