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Satzung

des
"Wassersportvereins Eickhöpen e.V."

  1.  Name und Sitz
  2.  Zweck
  3.  Mitgliedschaft, Eintritt
  4.  Mitgliedschaft, Verlust
  5.  Beiträge und sonstige Pflichten
  6.  Organe und Einrichtungen
  7.  Vorstand
  8.  Mitgliederversammlung
  9.  Niederschrift
  10. Kassenprüfer
  11. Auflösung

 

 

zum Anfang

§ 1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Wassersportverein Eickhöpen" mit
dem Zusatz "e.V." nach Eintragung und hat seinen Sitz in
Eickhöpen, Gemeinde Lembruch, Kreis Grafschaft Diepholz.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2. Zweck

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Segel- und
Wassersportes und die Geselligkeit seiner Mitglieder.
Zu diesem Zwecke unterhält der Verein eine Steganlage am
Ausfluss der Wätering aus dem Dümmer in der Gemarkung
Lembruch. Zu dieser Steganlage führt ein vom Dümmerdeich
ausgehender Weg, welcher in Höhe des Rethgürtels verschließbar
ist.

§ 3. Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, und
zwar als

    1. Hauptmitglied
    2. Familienmitglied
    3. Mitglied auf Zeit

Hauptmitglied ist derjenige, der Eigentümer eines auf dem in
Eickhöpen gelegenen Grundbesitzes des Bauern Edelhard Götger-
Mügge, Eickhöpen, errichteten Wochenendhauses ist.

Familienmitglied ist derjenige, der Ehegatte oder ein Verwandter
eines Hauptmitgliedes ist. Mitglied auf Zeit ist derjenige, der Mieter
oder Entleiher eines vorbezeichneten Wochenendhauses ist.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erworben, über deren Annahme die Mitgliederversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden hat. Die Annahme ist
dem neuen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Über die Beitrittserklärung kann erst dann entschieden werden,
wenn der Antragsteller zunächst für die Dauer einer Segelsaison
(1.5. - 30.10.) als Gast an dem Vereinsleben teilgenommen hat.

Jedes Mitglied ist zur Benutzung der zum Verein gehörigen Steg-
anlage berechtigt. Er hat insoweit die Stegordnung zu beachten.

Soweit Mitglieder oder Gäste Bootseigner sind, haben sie das Vor-
handensein ausreichender Haftpflichtversicherungen nachzuwei-
sen.

§ 4. Mitgliedschaft, Verlust

Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres
(31. Dezember) möglich. Die Austrittserklärung ist spätestens bis
zum 1. Dezember dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Andernfalls
läuft die Mitgliedschaft noch ein Jahr weiter.

Der Ausschluß eines Mitgliedes muß erfolgen, wenn das Mitglied
wegen eines Verbrechens bestraft worden ist.

Der Ausschluß kann durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Mit-
gliederversammlung erfolgen:

a) wenn das Mitglied eines ehrenrührigen Vergehens bestraft
worden ist.

b) wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht und sonstigen Ver-
pflichtungen gegenüber dem Verein trotz einer schriftlichen
Mahnung nicht nachkommt.

c) wenn das Mitglied die ihm als Vorstandsmitglied obliegenden
Pflichten gröblich verletzt.

d) wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt oder
die sportliche Kameradschaft gefährdet und dies trotz einer
schriftlichen Mahnung fortsetzt.

Vor Beschlußfassung über den Ausschluß ist dem betroffenen
Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung innerhalb einer Frist
von zwei Wochen zu geben.

§ 5. Beiträge und sonstige Pflichten

Über Höhe der Geldbeiträge (Aufnahmegebühr, Mitgliederbeitrag,
Umlage u.a.) beschließt die Jahresversammlung der Mitglieder.

Der Mitgliederbeitrag ist für ein Jahr im Voraus zu entrichten.

Die Aufnahmegebühr ist nach erfolgter Aufnahme sofort fällig.

 

§ 6. Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlungen.

Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisa-
torische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen
Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7. Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

    1. dem ersten Vorsitzenden
    2. dem zweiten Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. dem Stegwart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und
der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein
vertreten. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist in jedem
Falle der Schatzmeister beratend hinzuziehen.

    * Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
    * Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
       Stimmenmehrheit.
    * Der Vorstand ist alle zwei Jahre neu zu wählen.

§ 8. Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) hat
innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Kalenderjahres statt-
zufinden und ist durch den Vorstand mit einer Frist von einer
Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzube-
rufen.

Die Tagesordnung muß mindestens folgenden Inhalt haben:

    1. Jahresbericht
    2. Rechnungsbelegung durch den Schatzmeister
    3. Bericht der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahl des neuen Vorstandes (alle zwei Jahre)
    6. Beschlußfassung über Beiträge, Aufnahmegebühr und
        Umlagen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur auf Verlangen
von mindestens der Hälfte der Mitglieder einzuberufen.

Wahlberechtigt und wählbar sind nur die Hauptmitglieder.

Die Rechte und Pflichten eines Hauptmitgliedes, insbesondere
dessen Wählbarkeit, kann von diesem auf ein Familienmitglied im
Sinne des § 3 Abs. 3 übertragen werden.

In den Mitgliederversammlungen kann sich das Hauptmitglied durch
einen bevollmächtigten Stellvertreter zur Stimmabgabe vertreten
lassen. Die entsprechende Vollmacht ist zu Beginn der Mitglieder-
versammlung dem Vorstand vorzulegen. Die Ausübung des
Stimmrechtes für mehrere Mitglieder durch einen Bevollmächtigen
ist zulässig.

Auf Verlangen eines Hauptmitgliedes hat eine Abstimmung durch
Stimmzettel zu erfolgen.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgege-
benen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder
vertreten wird.

§ 9. Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der
Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende
Niederschrift aufzunehmen.

§ 10. Kassenprüfer

In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für das
laufende Geschäftsjahr zu wählen.

§ 11. Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit
einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der
anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden

Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Deutsche
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.

Etwaige, bei Auflösung des Vereins bestehende Verbindlichkeiten,
sind von den stimmberechtigten Mitgliedern zu gleichen Anteilen zu
tragen.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Diepholz
einzutragen.

 

 

 

 

 

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